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Krypto Steuern: Haltefrist, Freigrenze und FIFO 2026

Krypto Steuern und Haltefrist: Wann Bitcoin nach einem Jahr steuerfrei ist, wie FIFO und die 1.000-€-Freigrenze wirken und was DAC8 jetzt ändert.

8 min readGermanby The Crypto Hub

Sie haben Bitcoin vor über einem Jahr gekauft und wollen verkaufen. Steuerfrei, denken Sie. Dann fällt Ihnen ein: Die Coins liegen inzwischen auf einer anderen Börse. Dort steht nur „Einzahlung“ mit dem Datum des Transfers. Kein Kaufpreis, kein Kaufdatum. Genau hier scheitern viele Trader mit mehreren Börsen: nicht an der Steuerregel, sondern am Nachweis.

Dieser Leitfaden erklärt die Haltefrist, die Freigrenze, die FIFO-Reihenfolge und welche Unterlagen das Finanzamt erwartet. Mit Rechenbeispiel.

Die Grundregel: steuerfrei nach einem Jahr

Kryptowerte im Privatvermögen sind steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein Gewinn aus dem Verkauf ist nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Das nennt das Gesetz ein privates Veräußerungsgeschäft.

Halten Sie einen Coin länger als ein Jahr, ist der Gewinn beim Verkauf steuerfrei, und zwar in unbegrenzter Höhe. Verkaufen Sie innerhalb eines Jahres, zählt der Gewinn zu Ihrem zu versteuernden Einkommen.

Die Freigrenze von 1.000 Euro

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Bis einschließlich 2023 lag die Grenze bei 600 Euro.

Wichtig: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Liegt Ihr Gesamtgewinn bei 999 Euro, zahlen Sie darauf nichts. Liegt er bei 1.000 Euro oder mehr, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil über der Grenze.

Die Grenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen, nicht pro Coin und nicht pro Börse.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden: im selben Jahr, im Vorjahr oder in den folgenden Jahren (§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG).

Was die Haltefrist neu startet und was nicht

Neustart: jeder Tausch

Ein Tausch von Krypto gegen Krypto ist eine Veräußerung und zugleich eine neue Anschaffung. Laut BMF-Schreiben beginnt die Frist nach jedem Tausch neu. Wer Bitcoin in Ether tauscht, realisiert beim Bitcoin einen Gewinn oder Verlust. Für den Ether startet eine neue Jahresfrist. Auch wer mit Krypto Waren oder Dienstleistungen bezahlt, veräußert.

Kein Neustart: Transfer zwischen eigenen Wallets

Eine Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung auf Dritte. Schieben Sie Coins von einer Börse auf Ihre eigene Wallet oder auf ein eigenes Konto bei einer anderen Börse, verkaufen Sie nichts. Das ursprüngliche Anschaffungsdatum bleibt maßgeblich. Sie müssen es aber belegen können.

Keine zehn Jahre durch Staking oder Lending

Das Gesetz verlängert die Frist auf zehn Jahre bei Wirtschaftsgütern, mit denen Einkünfte erzielt werden. Für Currency- oder Payment-Token, zu denen das BMF ausdrücklich Bitcoin und Ether zählt, wendet die Finanzverwaltung diese Verlängerung nicht an. Wer Coins staked oder verleiht, behält also die Ein-Jahres-Frist.

Eigene Frist für Staking-Belohnungen

Coins, die Sie durch Staking oder Lending erhalten, gelten mit dem Zugang als angeschafft. Für sie läuft ab diesem Zeitpunkt eine eigene Jahresfrist.

FIFO: Welche Coins haben Sie verkauft?

Haben Sie denselben Coin zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft, stellt sich die Frage, welche Einheiten Sie verkauft haben. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 regelt das so:

  • Grundsätzlich gilt die Einzelbetrachtung. Lässt sich zuordnen, welche Einheiten verkauft wurden, zählen genau diese.
  • Ist das nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als zuerst verkauft (First in, First out, kurz FiFo).
  • Für die Anschaffungskosten ist dann die Durchschnittsmethode anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen darf auch dafür FiFo verwendet werden.
  • Es gilt eine walletbezogene Betrachtung. Die gewählte Methode ist in einer Wallet beizubehalten, bis alle Einheiten dieses Coins in dieser Wallet veräußert sind.

Für Trader mit mehreren Börsen heißt das: Jede Wallet ist ein eigener Topf. Wer Coins zwischen Börsen oder Wallets verschiebt, muss diese Umschichtungen dokumentieren. Das BMF nennt das ausdrücklich.

Rechenbeispiel: zwei Börsen, ein Verkauf

Lena handelt auf zwei Börsen. Die Zahlen sind frei erfunden, Gebühren lassen wir weg.

  • 15.03.2025, Börse A: Kauf von 0,5 BTC für 30.000 €.
  • 10.11.2025, Börse B: Kauf von 0,3 BTC für 23.400 € (78.000 € je BTC).
  • 02.02.2026: Transfer der 0,5 BTC von Börse A auf Börse B.
  • 04.05.2026, Börse B: Verkauf von 0,6 BTC für 54.000 € (90.000 € je BTC).

Die CSV von Börse B zeigt einen Kauf über 0,3 BTC, eine Einzahlung über 0,5 BTC am 02.02.2026 ohne Kaufpreis und einen Verkauf über 0,6 BTC. Wer nur diese Datei auswertet, sieht Coins, die keine drei Monate auf der Börse lagen, und kennt ihre Anschaffungskosten nicht.

Richtig gerechnet, mit FiFo und den ursprünglichen Anschaffungsdaten:

  • Zuerst die 0,5 BTC vom 15.03.2025. Gehalten bis 04.05.2026, also mehr als ein Jahr. Erlös 45.000 €, Kosten 30.000 €, Gewinn 15.000 €: steuerfrei.
  • Dann 0,1 BTC aus dem Kauf vom 10.11.2025. Gehalten keine sechs Monate. Erlös 9.000 €, Kosten 7.800 €, Gewinn 1.200 €: steuerpflichtig.

Hat Lena 2026 keine weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte, beträgt ihr Gesamtgewinn 1.200 €. Das ist nicht weniger als 1.000 €. Also sind die vollen 1.200 € steuerpflichtig, nicht nur 200 €.

Fehlt der Nachweis über den Kauf auf Börse A, fehlt beides: das Datum, das die 15.000 € steuerfrei macht, und die 30.000 € Anschaffungskosten. Fehlende Aufzeichnungen gehen laut BMF zulasten der Steuerpflichtigen. Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, schätzt es sie.

Staking und Lending: sonstige Einkünfte

Erträge aus (passivem) Staking und aus Lending sind in der Regel Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie werden mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs angesetzt. Beim Staking beanstandet das BMF nicht, wenn als Zeitpunkt die Einbuchung in der Wallet (Claiming) genommen wird.

Diese Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen im Kalenderjahr weniger als 256 € betragen. Auch das ist eine Freigrenze.

Was das Finanzamt sehen will: Dokumentation nach BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten deutlich ausführlicher geregelt. Die wichtigsten Punkte für Privatanleger:

  • Jedes private Veräußerungsgeschäft muss einzeln nachvollziehbar sein: Coin, Menge, Anschaffungskosten und Veräußerungserlös beziehungsweise Zeitpunkt und Kurs von Kauf und Verkauf sowie die Haltedauer.
  • Bei Börsen ausländischer Betreiber gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO). Dazu gehört, die Transaktionsübersichten regelmäßig und vollständig abzurufen. Fehlende Daten, etwa nach einer Börsenpleite oder einem Hack, gehen zu Ihren Lasten. Bei dezentralen Börsen gilt das in der Regel ebenso.
  • Steuerreports können ausreichen, wenn sie plausibel sind. Dazu gehören Auszüge der Reporteinstellungen, etwa die angesetzten Kurse und die Verbrauchsfolge wie FiFo. Manuelle Korrekturen sind in Ordnung, wenn sie kenntlich gemacht und begründet sind.
  • Das Finanzamt kann die zugrunde liegenden Dateien anfordern, etwa Transaktionsübersichten oder CSV-Dateien, und im Einzelfall auch Screenshots aus Wallet oder Börsenkonto.
  • Je nach Umfang kommen weitere Nachweise in Betracht: die gewählte Verwendungsreihenfolge je Wallet, Umschichtungen zwischen Wallets, Wallet-Bestände zum 31. Dezember, Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes.
  • Statt sekundengenauer Kurse sind Tageskurse zulässig, wenn sie einheitlich aus derselben Quelle und nach derselben Methode ermittelt werden.

DAC8: Börsen melden an die Steuerbehörden

In Deutschland setzt das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) die EU-Richtlinie DAC8 und den OECD-Standard CARF um. Die Pflichten gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen melden Daten zu ihren Nutzern und deren Transaktionen jährlich bis zum 31. Juli für das Vorjahr an das Bundeszentralamt für Steuern. Die erste Meldung für 2026 ist also bis zum 31. Juli 2027 fällig. Das BZSt leitet die Daten je nach Zuständigkeit weiter.

Für Sie heißt das: Die Finanzverwaltung bekommt Daten, mit denen sie Ihre Angaben abgleichen kann. Wer auf mehreren Börsen handelt, sollte sicher sein, dass seine Zahlen über alle Börsen hinweg zusammenpassen.

Ausblick: Reformentwurf ab 2027

Am 30. September 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ vorgelegt. Danach sollen Gewinne aus sogenannten Tauschkryptowerten wie Bitcoin und Ether künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG besteuert werden. Gelten soll das für Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen. Für Altbestände sollen §§ 22 und 23 EStG unverändert weiter gelten. Den Kapitalertragsteuerabzug durch Anbieter sieht der Entwurf ab 2028 vor.

Das ist ein Entwurf, kein beschlossenes Gesetz. Für Coins, die Sie heute halten, bliebe es nach dem Entwurf bei der Haltefrist. Wer ab 2027 kauft, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten.

Wie TheCryptoHub hilft

Das Problem ist selten die Regel. Es ist der Nachweis über mehrere Börsen hinweg. TheCryptoHub verbindet Ihre Börsen per API, mit Lese- oder Trading-Rechten und nie mit Auszahlungsrechten, und führt alles in einer P&L zusammen. Transfers zwischen Ihren eigenen Konten werden abgeglichen und nicht als Verkauf gezählt, sodass das ursprüngliche Kaufdatum erhalten bleibt.

Das Tax Center rechnet für Deutschland mit FIFO-Lots pro Coin über alle verbundenen Börsen hinweg. Pro Verkauf sehen Sie Kaufdatum, Haltedauer und ob der Gewinn nach mehr als einem Jahr steuerfrei ist. Es prüft die 1.000-€-Freigrenze, weist Staking- und Lending-Erträge getrennt aus und erstellt eine Übersicht für die Anlage SO. Verkäufe ohne bekannten Kaufpreis werden zur Prüfung markiert. Das ist eine Arbeitsgrundlage für Sie oder Ihre Steuerberatung.

Probieren Sie es mit Beispieldaten, ohne Anmeldung: kostenlose Demo öffnen.

FAQ

Ist Bitcoin nach einem Jahr steuerfrei?

Im Privatvermögen ja. Liegt zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und damit steuerfrei.

Startet ein Tausch von Bitcoin in Ether die Haltefrist neu?

Ja. Der Tausch ist eine Veräußerung des Bitcoin und eine neue Anschaffung des Ether. Für den Ether beginnt eine neue Jahresfrist.

Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?

Nein. Laut BMF-Schreiben gilt die Verlängerung auf zehn Jahre für Currency- und Payment-Token wie Bitcoin und Ether nicht.

Wie funktioniert die Freigrenze von 1.000 Euro?

Liegt Ihr Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 1.000 €, ist er steuerfrei. Ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Was meldet meine Börse an das Finanzamt?

Nach dem KStTG melden Krypto-Dienstleister Daten zu Nutzern und Transaktionen an das Bundeszentralamt für Steuern, erstmals für 2026 und spätestens bis zum 31. Juli 2027.

Keine Steuerberatung. Bitte klären Sie Ihren Fall mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Aktualisiert im Oktober 2026.

Quellen

  1. 01§ 23 EStG, Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)gesetze-im-internet.de
  2. 02§ 22 EStG, Arten der sonstigen Einkünfte (gesetze-im-internet.de)gesetze-im-internet.de
  3. 03BMF-Schreiben vom 6. März 2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowertebundesfinanzministerium.de
  4. 04§ 9 KStTG, Meldepflicht (gesetze-im-internet.de)gesetze-im-internet.de
  5. 05§ 21 KStTG, Anwendungsbestimmung (gesetze-im-internet.de)gesetze-im-internet.de
  6. 06BZSt: DAC8 und CARFbzst.de
  7. 07BMF: Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen (PDF)bundesfinanzministerium.de

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